Alpenvereinshütten
Alpenvereinshütten wurden von Bergsteigern für Bergsteiger gebaut, in einer Zeit, als Hanfseile und Leinenrucksäcke noch der aktuellen Modevorstellung entsprachen. Noch heute werden die Hütten ehrenamtlich erhalten, gehegt und gepflegt. Sie sind Stützpunkt, Ausgangsort für Touren, Schutzhort und Ort der Entschleunigung in einem. Vor allem aber sind sie unverzichtbarer und kostbarer Baustein der alpinen Infrastruktur.
Grundsätze
DAV, AVS und ÖAV sind gemeinsam im Alpenraum tätig. Maßnahmen werden abgestimmt und es gelten einheitliche Ordnungen. Die Nutzung des Alpenraums für Erholung und Freizeit soll dabei immer in Einklang stehen mit dem Umwelt- und Naturschutz sowie mit den Interessen der einheimischen Bevölkerung.
In den Hütten haben alle Mitglieder der Alpenvereine die gleichen Rechte und Pflichten. Vor allem die Sektionen, die Hütten besitzen und Arbeitsgebiete betreuen, tragen dabei eine große Verantwortung: gegenüber den Mitgliedern des Alpenvereins, allen anderen Bergsteigerinnen und Bergwanderern sowie gegenüber Gesellschaft und Staat.
Unterstützung:
Der DAV unterstützt seine Hüttenwirte beim Betrieb z.B. mit umfangreichen Informations- und Weiterbildungsangeboten, Marketingsmaßnahmen oder Unterstützung bei der Verwaltung (z.B. einheitliche Softwarelösungen).
DAV Hütten in Zahlen
323 |
öffentlich zugängliche Berg- und Schutzhütten in den Alpen und Mittelgebirgen, davon |
67 |
in den bayerischen Alpen |
183 |
in Österreich |
1 |
in der Schweiz |
71 |
in deutschen Mittelgebirgen und |
1 |
im französischen Mittelgebirge |
Hüttenkategorien:
Der Alpenverein tritt vor allem mit den Hütten seiner Sektionen nach außen in Erscheinung. Sie bieten allen Bergsteigern Unterkunft und, soweit sie bewirtschaftet sind, auch Verpflegung. Sie dienen auch besonders den Tätigkeiten der Sektionen. Als Alpenvereinshütten gelten die als solche anerkannten Hütten. Alle Alpenvereinsmitglieder haben dort ohne Rücksicht auf ihre Sektionszugehörigkeit die gleichen Rechte.
Die Alpenvereinshütten werden nach ihrer Funktion in drei Gruppen eingeteilt:
- Kategorie I
Schutzhütte in Extremlage, die ihren ursprünglichen Charakter als Stützpunkt für den Bergsteiger und Bergwanderer bewahren muss. Ihre Ausstattung ist schlicht, einfache Verköstigung ist ausreichend. Sie ist Stützpunkt in einem bergsteigerisch bedeutsamen Gebiet und für den Besucher nur in Ausnahmefällen mit mechanischen Hilfen erreichbar; der Aufstieg erfordert in der Regel mindestens eine Gehstunde. Sie kann bewirtschaftet, bewartet, eine Selbstversorgerhütte, oder ein Biwak sein.
Ein Biwak ist eine baulich allseitig umschlossene Notunterkunft, welche als Mindestausstattung eine Schlafgelegenheit und Decken haben muss. (Als Mindestgröße zur Anerkennung eines Biwaks für das CAA-Gegenrecht müssen 8 Schlafplätze vorhanden sein.)
- Kategorie II
Schutzhütte (bewirtschaftet, bewartet oder als Selbstversorgerhütte betrieben) mit Stützpunktfunktion in einem viel besuchten Gebiet, die sich aufgrund ihrer umfangreicheren Ausstattung für mehrtägigen Winter- und/oder Sommeraufenthalt, zum Skilauf und Familienurlaub, besonders eignet. Sie kann mechanisch erreichbar sein und ist in der Regel ganzjährig bewirtschaftet.
- Kategorie III
Mechanisch erreichbares Alpenvereinshaus. Das Haus kann vorwiegend Ausflugsziel für Tagesbesucher oder ein ortsüblicher Beherbergungsbetrieb sein. Der gastronomische Betrieb entspricht dem landesüblichen Angebot.
Je nach Charakter und Zweckbestimmung der Hütten gelten unterschiedliche Vorschriften und Ordnungen für die Einrichtung, den Erhalt und die Betriebsführung der Hütte sowie für die Rechte der Hüttenbesucher.
Der Alpenverein errichtet keine Hütten an neuen Standorten. Auch nach Sanierungen soll sich die Hütte möglichst wenig störend in die Landschaft einfügen. Bei Einrichtung, Ausstattung und Gestaltung stehen zwei Punkte im Vordergrund: Die Wahrung des Hüttencharakters und – vor allem bei bewirtschafteten Hütten – die Ermöglichung einer funktionellen, rationellen Betriebsführung. Hütten der Kategorie I müssen grundsätzlich einen Winterraum haben, bei Hütten der Kategorie II ist dies nur notwendig, wenn das bergsteigerische Interesse es erfordert.
Alpenvereinshütten stehen allen Besuchern und Besucherinnen offen. Jeder Gast muss die Hütten- und Tarifordnung anerkennen, die auch regelt, welche besonderen Rechte AV-Mitglieder genießen. Gruppen, insbesondere solche von Nichtmitgliedern oder gewerbsmäßiger Veranstalter, dürfen nicht bevorzugt werden – besonders nicht gegenüber Einzelbergsteigern.
Die Erfordernisse der Bergrettung sind zu wahren. Die Hütten- und Tarifordnung sieht eigene Regelungen für den Aufenthalt von Rettungsmannschaften im Einsatz vor.
In Hütten der Kategorie I genügt einfache Verpflegung, bei Hütten der Kategorie II und III kann das Angebot umfassender sein. Selbstversorgung ist in den Hütten der Kategorie I und II entsprechend der Hütten- und Traifordnung geregelt.